

Die aktuellen Statuten des Vereins Argauer Natustrom (ANS) können Sie hier herunterladen
des Vereins Aargauer Naturstrom (ANS)
Unter dem Namen Aargauer Naturstrom (ANS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in Aarau zum Zwecke der Förderung von Aargauer Naturstrom (erneuerbare Energien) aus
Kleinanlagen. Damit werden der Schutz der Umwelt und die Sensibilisierung des Zielpublikums auf
Aargauer Naturstrom bzw. ökologische Themen angesprochen. Der Verein strebt keinen Gewinn
an.
Der Verein ANS besteht aus:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss auf Grund von
unterzeichneten Vereinbarungen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer halbjährlichen
Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen
des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Ausschluss eines Mitgliedes an der ordentlichen Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Jahresbeiträge
werden für das laufende Vereinsjahr nicht zurückerstattet.
Die Organe des Vereins sind:
Der Mitgliederversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im November, zur Entgegennahme der Jahresberichte,
zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung, die Tätigkeiten, das Budget sowie zur
Vornahme der Wahlen in die Vereinsorgane, statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern Geschäfte
vorliegen deren Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterstehen.
Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen kann zudem von einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Angabe
des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens
15 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll
geführt. Wahlen werden durch einen Tagespräsidenten durchgeführt.
Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei bis vier Stimmenzähler von der Versammlung bestimmt.
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, ein stimmberechtigtes
Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn er das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Leere und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Gewählt ist, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
Der Vorstand besteht aus fünf-sieben Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder vertreten die AEW
ENERGIE AG und die weiteren Mitglieder stellen die netzbetreibenden EWs. Alle Mitglieder werden
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit
von zwei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die neu gewählten
die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Mitglied anderer Organe, mit Ausnahme der Kontrollstelle,
sein.
Der Vereinspräsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich
selbst.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten,
die statutarisch nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen
des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel. Er kann in
Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Überschreitungen von maximal 15% der Gesamtbudgetsumme
beschliessen.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder
Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vereinspräsident oder sein Stellvertreter zusammen mit
einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Die Vorstandssitzungen sind durch den Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter einzuberufen. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder
eine Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit
zu.
Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Mitglieder nach Ablauf der Amtsdauer
wieder wählbar sind. Ein Mitglied wird von der AEW ENERGIE AG gestellt.
Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen, die Jahresrechnung und das Budget zu überprüfen
und gleichzeitig abzuklären, ob die statutarisch festgelegte Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen
eingehalten worden ist.
Die Kontrollstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und
sie kann diesen an der Mitgliederversammlung zudem noch mündlich ergänzen und allenfalls Fragen
beantworten, die aus dem Kreis der Mitgliederversammlung an die Kontrollstelle gerichtet werden.
Die Fondskommission setzt sich aus einem Mitglied der Energie-Fachstelle Aargau, aus einem Mitglied
von SSES (Schweizerische Vereinigung für Sonnenenergie) und zwei Vereinsmitgliedern,
wobei ein Mitglied von der AEW ENERGIE AG gestellt wird, zusammen. Die Mitglieder werden von
der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Mitglieder nach
Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar sind.
Die Fondskommission beschliesst Einzahlungen und Investitionsbeiträge für neue Anlagen. Das
Fonds-Reglement (FR) regelt ausschliesslich die Äufnung und Verwendung der Gelder und setzt
Richtlinien für die Zusprechung von Investitionsbeiträgen an die Ersteller geeigneter Anlagen, die
Strom aus Anlagen im Vermarkter-Versorgungsnetz einspeisen.
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet jeweils am 30. September.
Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die ordentliche Mitgliederversammlung
genehmigt. In der Mitgliederbeitragsliste werden sie aktualisiert.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet die Vereinskasse. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Die finanziellen Mittel des Vereins setzten sich aus folgenden Posten zusammen:
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur
Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
ist.
Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein ANS werden durch die zuständigen Gerichte
entschieden. Im Einvernehmen beider Parteien können Streitfragen auch einem ad hoc
zu bestellenden Schiedsgericht unterbreitet werden. Es gelten die Vorschriften über die
Schiedsgerichte gemäss Zivilprozessordnung.
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ANS geht an die
AEW ENERGIE AG.